Luftspalt

Ohne einen Luftspalt zwischen den Motormodulen eines festen und eines bewegten Streckenabschnitts lässt sich ein Streckenabschnitt nicht verfahren.

Luftspalt 1:

Ein beidseitiger Luftspalt [1] zwischen bewegten Streckenabschnitten [2] und fest montierten Streckenabschnitten [3] ist erforderlich. Der Nennluftspalt beträgt 1,0 mm und darf nicht größer als 3,0 mm sein.

Das Gebersystem ist so verlängert, dass im Luftspalt zwischen den Modulen eine durchgehende Position des Movers definiert ist.